Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPM Gruppe für Kunden
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
Vertragsgrundlage ist das von CPM Germany und dem Kunden unterschriebene Angebot. Vom Angebot abweichende und/oder darüberhinausgehende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Wir sind zum Vertragsschluss nur auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser unsere Leistungen erbringen.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
- CPM Germany verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt durchzuführen. Dabei wird der Kunde CPM bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in angemessener Form unterstützen.
- Der Kunde wird CPM die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Basisinformationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.2.
- Zwischen CPM und dem Kunden besteht Einvernehmen darüber, dass die Leistungserbringung durch die Agentur in fortlaufender enger Abstimmung mit dem Kunden erfolgt.
- CPM wird nach jedem Termin mit dem Kunden sowie nach projektbezogenen Absprachen einen Kontaktbericht erstellen, in dem alle vereinbarten Arbeitsschritte und Maßnahmen festgehalten werden. Dieser Kontaktbericht ist für die Agentur und den Kunden verbindlich, soweit ihm nicht seitens des Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen widersprochen wird.
- Bei Abschluss der Vereinbarung nennt der Kunde der Agentur schriftlich eine(n) entscheidungsbefugte(n), vertretungsberechtigte(n) Ansprechpartner(in). Ändert sich während der Laufzeit der Vereinbarung der/die Ansprechpartner(in), so ist die Agentur unverzüglich schriftlich durch den Kunden darauf hinzuweisen.
§ 3 Qualitative Leistungsstörung/Haftung
- Wird die beauftragte Leistung von CPM Germany nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, sind wir zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Mängel der erbrachten Leistung hat der Kunde unverzüglich zu rügen, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis.
- Der Kunde ist bei fehlschlagender Nacherfüllung berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat CPM Germany Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. 3.
- Soweit CPM Germany wegen nicht vertragsgemäßer oder fehlerhafter Leistungserbringung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:Wir haften für von uns schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen zugesicherter Eigenschaften oder, soweit eine Haftung auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.Darüber hinaus haften wir nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines Erfüllungsgehilfen oder uns beruhen, sowie für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht).Soweit wir für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haften, ist unsere Haftung auf den Schaden beschränkt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist.
§ 4 Vergütung, Zahlung
- Maßgebend sind die im Angebot für die Leistungen aufgeführten Beträge. Bei dem im Angebot angegebenen Leistungsvolumen handelt es sich um Erfahrungs- und Richtwerte. Soweit Mehrleistungen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendig sind, hat CPM Germany einen Anspruch auf Vergütung der erbrachten Mehrleistungen. Eine Überschreitung der im Angebot aufgeführten Gesamtvergütung aufgrund notwendig gewordener Mehrleistungen bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nur, wenn eine entsprechende Vereinbarung auf Basis einer von CPM Germany zu erstellenden Nachkalkulation zustande kommt. Bis zum Zustandekommen einer solchen Vergütungsvereinbarung ist CPM Germany zur Erbringung von Mehrleistungen nicht verpflichtet. Eine Vergütung der Mehrleistungen wird nicht geschuldet, wenn es durch gleichzeitigen Wegfall von anderen Leistungsteilen nur zu einer Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen kommt, ohne dass die im Auftrag genannte Vergütungsgesamtsumme überschritten wird.
- Mit der Beauftragung durch den Kunden werden 30 % der projektierten Kosten inklusive Agenturvergütung (Kosten und Vergütung laut Angebot) als Akontozahlung fällig. Zur Mitte des Projektes wird eine weitere Akontozahlung über 30 % des Projektvolumens zu Zahlung fällig. Die Akontozahlungen werden bei der Endabrechnung angerechnet. Die Endabrechnung des Projektes wird auf Basis der Ist-Kosten plus Agenturvergütung zeitnah nach Abschluss des Projektes und Vorliegen aller notwendigen externen Abrechnungen erstellt.
- Fremd- und Produktionsleistungen, soweit diese bei der Erbringung der von der Agentur geschuldeten Leistungen benötigt werden und diese von der ursprünglichen Spezifikation im Angebot abweichen, beschafft die Agentur grundsätzlich im eigenen Namen und für Rechnung des Kunden, sobald der Kunde diese Maßnahmen und Leistungen freigegeben hat. Für die Leistungsüberwachung und Übernahme des Zahlungsdienstes erhält die Agentur eine Vergütung von 10 % auf das Rechnungsnettobetrages der jeweiligen Leistung.
- Sollten die zu erwartenden Fremdkosten – mit Ausnahme von Freelancer- und Promoterhonoraren – eines Projektes den Betrag von netto EUR 5.000,00 im Einzelfall übersteigen, hat die Agentur das Recht, eine Vorausrechnung zu stellen, die bei der jeweiligen Endabrechnung angerechnet wird. Die Auftragsvergabe erfolgt dann erst nach Ausgleichung dieser Vorausrechnung.
- Abweichungen der Fremdkosten von bis zu 10 % vom ursprünglichen Kostenrahmen können zur Gewährleistung eines reibungslosten Projektablaufs ohne vorherige Genehmigung durch den Kunden von der Agentur abgerechnet werden. Wird der Rahmen überschritten, ersucht die Agentur den Kunden um vorherige schriftliche Genehmigung.
- Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist CPM berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. CPM Germany ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzubehalten und die Ausführung ausstehender Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durch den Kunden abhängig zu machen.
§ 5 Urheberrecht
Die im Angebot vorgestellten Ideen und ihre Ausführung sind – soweit sie nicht Teil des Kundenbriefings waren – geistiges Eigentum der CPM Germany GmbH, für das wir Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen. Die unmittelbare oder mittelbare Verwertung oder Nachahmung aller Ideen oder sonstiger Unterlagen sowie deren Ausführung sind in jedem Falle nur nach Erteilung unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 6 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge beziehungsweise geschäftlichen Informationen, soweit sie nicht aufgrund von Rechtsvorschriften zur Offenbarung verpflichtet sind, geheim zu halten. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Informationen über Planungen und Projekte oder mit dem Kunden in Geschäftsbeziehung stehende Unternehmen. Beide Seiten stehen dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern vereinbart ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Dauer der Vereinbarung hinaus.
§ 7 Sonstiges
- Sollte eine Bestimmung der AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen sämtlicher Bestimmungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Homburg vor der Höhe, sofern unser Kunde Vollkaufmann ist.
- Auf die Vertragsbeziehungen der Parteien finden im Übrigen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPM Gruppe für den Einkauf von Waren und Leistungen (Lieferanten)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Gesellschaften der CPM Gruppe (CPM/PPD/TRO). Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet. Die Unternehmen der CPM Gruppe werden als „Agentur“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet. „Kunden“ sind Personen, die Vertragspartner der Agentur sind und denen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Waren und Dienstleistungen letztlich zu Gute kommen.
1.2. Diese allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) werden Bestandteil aller Verträge/ Aufträge zwischen allen Agenturen der CPM Gruppe (nachfolgend „Agentur“) und ihren Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“). Sie werden auch Bestandteil aller Aufträge, die die Agentur im Namen eines Dritten (z. B. eines Agenturkunden) erteilt, wobei in diesen Fällen der Dritte alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers wird und damit auch in die Rechtsposition der Agentur gemäß diesen AGB eintritt.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur. Stillschweigen der Agentur gegenüber anderslautenden Bedingungen – auch in einem eventuellen Bestätigungsschreiben – gilt auf keinen Fall als Anerkennung oder Zustimmung.
1.4. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, auf die in Bestellformularen, Lieferbestätigungen oder ähnlichem verwiesen wird, wird hiermit vorsorglich widersprochen.
1.5. Nach erstmaliger Einbeziehung gelten diese AGB für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer, auch ohne ausdrückliche Einbeziehung im Einzelfall, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Vertragsschluss/Auftragserteilung
2.1 Verträge mit der Agentur kommen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Bestellung durch die Agentur auf der Grundlage eines vorher vom Auftragnehmer übermittelten verbindlichen Angebots/Kostenvoranschlages, zustande und bedürfen der Schriftform.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach der Bestellung durch die Agentur. Bei Differenzen zwischen diesen AGB und einem einzelnen Auftrag gilt insoweit der vereinbarte Inhalt des Auftrages.
2.2 Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.
3. Liefertermine und -fristen, Leistungsort
3.1 Soweit Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart wurden, sind diese verbindlich (Fixgeschäft).
3.2 Droht eine Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist, so hat der Auftragnehmer die Agentur hierüber ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnis zu setzen und die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu benennen.
3.3 Die Lieferanschrift stellt den Leistungsort dar. Der Auftragnehmer erbringt die Lieferung auf eigene Kosten und Gefahr.
4. Abnahme
4.1 Annahme und Zahlung stellen keine Abnahme dar.
4.2 Die Vergütung ist erst nach Abnahme zur Zahlung fällig.
5. Mängel, Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1 Die Regelungen des § 377 Ziffer (1) bis (3) HGB werden abbedungen, soweit nicht offen erkennbare Mängel vorliegen.
5.2 Von einem Mangel wird vor allem ausgegangen, wenn die Leistung nicht dem Stand der Technik entspricht, von den Anforderungen oder Weisungen der Agentur abgewichen wurde oder die Leistung unsachgemäß ausgeführt wurde.
6. Vergütung, Rechnung, Zahlung
6.1 Soweit nicht explizit abweichend vereinbart, sind in der zwischen der Agentur und dem Auftragnehmer vereinbarten Vergütung auch
sämtliche weiteren Aufwendungen und Nebenkosten des Auftrag-nehmers für Reisen, Unterkunft, Verpackung, Porto, Fracht, Zölle, Steuern, sonstige Abgaben, etc. enthalten. Eine zusätzliche Vergütung bei Änderungs- oder Ergänzungswünschen erhält der Auftragnehmer nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind ordnungsgemäße Rechnungen des Auftragnehmers binnen 30 Tagen nach Zugang bei der Agentur zur Zahlung fällig.
7. Rechtseinräumung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, der Agentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an allen Schutzrechten einzuräumen, bzw. zu übertragen, die mit der Erbringung der jeweiligen auftragsgegenständlichen Leistungen erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten. Die Agentur ist zur umfassenden körperlichen und unkörperlichen Verwertung für alle beliebigen Zwecke und in allen denkbaren, derzeit bekannten Nutzungsarten und zur Nutzung mittels erst künftig entstehender Technologien (unbekannte Nutzungsarten) berechtigt, insbesondere zur unbegrenzten Vervielfältigung und Verbreitung und öffentlichen Zugänglich-machung.
7.2 Die Rechtseinräumung bzw. -übertragung erfolgt mit Ablieferung der fertigen (Teil-)Leistung bei der Agentur.
7.3 Die Rechtseinräumung bzw. -übertragung erfolgt als ausschließliches Nutzungsrecht unter Ausschluss des Urhebers oder Herstellers oder sonstigen Rechteinhabers, weltweit sowie zeitlich und inhaltlich unbeschränkt.
7.4 Die Anmeldung von Schutzrechten bleibt der Agentur vorbehalten, insbesondere von nationalen oder europäischen Markenrechten oder Geschmacksmusterrechten. Der Auftragnehmer hat alles zu unterlassen, was einem solchen Schutz hinderlich sein könnte.
7.5 Die Agentur hat bei jeder der oben genannten Nutzungsarten das Recht, nicht aber die Pflicht, die Werke des Auftragnehmers mit einer Urheberrechtsbezeichnung oder dem Namen des Auftragnehmers zu versehen.
7.6 Die Agentur ist jederzeit berechtigt, sämtliche durch den Auftragnehmer eingeräumten, bzw. übertragenen Rechte auch Dritten einzuräumen, bzw. auf diese zu übertragen, auch zum Zwecke der Weiterübertragung.
7.7 Der vereinbarte Preis beinhaltet auch die Vergütung für die Einräumung bzw. Übertragung der Rechte an der auftragsgegenständlichen Leistung.
8. Zusicherungen, Haftung
8.1 Der Auftragnehmer versichert und steht dafür ein, dass seine vertraglichen Leistungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
8.2 Der Auftragnehmer versichert und steht dafür ein, dass er Inhaber sämtlicher Urheberrechte und sonstiger Schutzrechte an den betreffenden Leistungen, bzw. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hieran ist und, dass Rechte Dritter durch diese Vereinbarung nicht verletzt sind.
8.3 Sollten Dritte berechtigte Ansprüche anmelden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich soweit als möglich um den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte zu bemühen bzw. seine Leistung so anzupassen, dass sie in gleichwertiger Form frei von Rechten Dritter ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten. Die Abänderungspflicht entsteht spätestens mit Vorliegen einer negativen Gerichtsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach mündlicher Verhandlung.
8.4 Sollte die Agentur auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber der Agentur, diese von derlei Haftung freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung erfasst auch die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben vorbehalten.
8.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Leistungen, einschließlich auch aller Anregungen, Ideen, Entwürfe und Gestaltungsvorschläge, nicht für andere Auftraggeber zu nutzen oder zu verwerten.
8.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einzuhalten, den Mindestlohn zu gewähren und die gesetzlichen Abgaben vorzunehmen. Verletzt der Auftragnehmer gesetzliche Regelungen, so wird er die Agentur von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schäden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, freistellen.
9. Unterlagen der Agentur
Soweit die Agentur dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Auftrag Unterlagen, Dokumente, Muster o. ä. zu Verfügung stellt, so bleiben diese Eigentum der Agentur. Ein Zurück-behaltungsrecht steht dem Auftragnehmer diesbezüglich nicht zu. Der Auftragnehmer wird diese sorgfältig verwahren und nach Beendigung des Auftrages bzw. auf Anforderung der Agentur unverzüglich herausgeben und keine Kopien zurückhalten. Falls die Agentur den entsprechenden Wunsch äußert, wird der Auftragnehmer eine Aufbewahrung für die Dauer von zwei Jahren nach Ende des Auftrages ohne eine zusätzliche Vergütung vornehmen.
10. Geheimhaltung
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäftsvorfälle der Agentur oder ihrer Kunden, die nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind, Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen. Die Geheim-haltungspflicht währt ohne zeitliche Befristung über das jeweilige Auftragsverhältnis hinaus.
10.2 Keine vertraulichen Informationen sind Informationen,
– die ohne Vertragsverletzung des Auftragnehmers allgemein bekannt sind oder bekannt werden,
– bei denen der Auftragnehmer nachweisen kann, dass sie bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Agentur rechtmäßig in seinem Besitz waren,
– bei denen der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er sie unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt hat, sowie
– bei denen der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der zur Offenlegung derselben berechtigt ist. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht berechtigt die Agentur zur fristlosen Kündigung aller laufenden Aufträge.
10.3 Der Auftragnehmer wird die Geheimhaltungs-verpflichtung auch allen Dritten auferlegen, derer er sich zur Durchführung eines Auftrages bedient.
10.4 Nur nach vorheriger Zustimmung durch die Agentur darf der Auftragnehmer die vertragliche Leistung zu Zwecken der Eigenwerbung verwenden oder auf die Geschäftsverbindung zur Agentur bzw. die Tätigkeit für das Projekt des jeweiligen Agenturkunden Bezug nehmen.
11. Insolvenz des Auftragnehmers
Sofern der Auftragnehmer insolvent wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist die Agentur berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung des Auftragnehmers gegen die Agentur auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gepfändet wird und der Auftragnehmer keine Aufhebung der Zwangsvollstreckungs-maßnahmen innerhalb einer von der Agentur gesetzten Frist erreicht.
12. Zurückbehaltungsrechte
Der Auftragnehmer kann etwaige Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen.
13. Einstweiliger Rechtsschutz
Der Auftragnehmer verzichtet auf Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für den Fall einer Streitigkeit mit der Agentur im Zusammenhang mit einem Auftrag oder seiner Durchführung.
14. Abtretung von Rechten
Ohne Zustimmung der Agentur dürfen Rechte des Auftragnehmers aus oder in Zusammenhang mit einem Auftrag nicht abgetreten werden.
15. Aufrechnung
Nur sofern die Ansprüche des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Agentur zulässig.
16. Aufträge in fremdem Namen/in fremdem Auftrag
16.1 Soweit die Agentur den Auftrag in fremdem Namen (z. B für einen Kunden)
erteilt, so steht die Agentur nicht für die Bezahlung der Leistungen durch den Vertretenen oder für die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Vertretenen oder auch des Auftragnehmers ein. Die Agentur überprüft nicht die Bonität des Vertretenen und steht hierfür auch nicht ein. Soweit in diesen Fällen eine Rechnungsstellung der Agentur erfolgt, ist diese lediglich Dritter i. S. d. § 267 BGB.
16.2 Wenn die Agentur den Auftrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, aber im Auftrag eines Dritten handelt, so ist die Vergütung des Auftragnehmers erst fällig, wenn die Agentur diese Vergütung ihrerseits durch den Dritten erhalten hat. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Dritte nicht an die Agentur bezahlt, solange der Grund nicht von dieser zu vertreten ist.
17. CPM Verhaltensrichtlinien für Lieferanten und Geschäftspartnern
17.1 Der Auftragnehmer stimmt den CPM Verhaltensrichtlinien für Lieferanten und Geschäftspartner zu, welche in Anlage beigefügt sind.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen bezüglich dieser AGB oder des erteilten Auftrages, wie auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten nur für den betreffenden Auftrag. Soweit nach diesen AGB ein Schriftformerfordernis besteht, ist dieses auch durch Telefax oder E-Mail erfüllt.
18.2 Soweit eine der Bedingungen dieser AGB oder eine Bedingung eines Auftrages unwirksam ist oder wird, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bedingung eine solche, deren Wirkung dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
18.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist.
18.4 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
Unseren Supplier Code of Conduct finden Sie hier.